Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie ambulante Pflegeleistungen beantragen.
Pflegebedürftig (gemäß § 14 des Sozialgesetzbuches XI), im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe anderer bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mindestens auf der in §15 festgelegten Schwere bestehen.
In der ambulanten Pflege werden alle Pflegeleistungen zu Hause in der gewohnten Umgebung erbracht. Die Leistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) XI und XII geregelt. Die häusliche ambulante Pflege hat Vorrang vor der stationären Pflege. Häusliche Pflege kann von einem Pflegedienst, von Familienangehörigen, Freuden oder Nachbarn geleistet werden.
Am 01. Januar 2017 trat das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft. Der Schwerpunkt des PSG II liegt in der Umsetzung des lang erwarteten neuen Begutachtungsverfahrens und auf den neuen Pflegegraden. Statt der bisherigen drei Stufen wird es fünf neue Pflegegrade geben, die eine gerechtere, individuellere Begutachtung und Einstufung der Pflegebedürftigen ermöglicht. Bei der Begutachtung werden künftig neben körperlichen Einschränkungen insbesondere Einschränkungen in der Alltagskompetenz berücksichtigt